2020/0510/D
EC/EFTA
DE Germany
  • C50A - Foodstuffs
2020-11-18
2020-08-20

Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände (LKM) mit Faserstoffen aus Altpapier / Mineralölbestandteile

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Verordnungsentwurf sieht als Kernelement eine Verpflichtung zur Verwendung einer funktionellen Barriere bei der Herstellung / beim Inverkehrbringen von Lebensmittelkontaktmaterialien/ -gegenständen (LKM) aus Altpapierstoff vor. Damit soll der Übergang von aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffen (MOAH) verhindert werden, um dem gesundheitlichen Verbraucherschutz in dieser Hinsicht Rechnung zu tragen. Von der Barrierepflicht sind bestimmte Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen. So können die betreffenden LKM auch ohne funktionelle Barriere hergestellt / in den Verkehr gebracht werden, wenn der Lebensmittelunternehmer, der die LKM verwendet, explizit einen entsprechenden Verzicht gegenüber dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer der LKM erklärt. In diesen Fällen hat der Lebensmittelunternehmer selbst durch geeignete Maßnahmen / Voraussetzungen sicherzustellen, dass der Übergang an MOAH unterhalb der vorgesehenen Nachweisgrenze liegt. Sollte darüber hinaus der Hersteller / Inverkehrbringer der LKM durch andere Maßnahmen/Voraussetzungen sicherstellen können, dass aus den betreffenden LKM keine MOAH auf Lebensmittel übergehen, so gilt die Barrierepflicht ebenfalls nicht.
Als Nachweisgrenze für den Beleg, dass ein Übergang an MOAH nicht erfolgt, gilt für einen Übergang in das Lebensmittel 0,5 mg MOAH / kg Lebensmittel. Werden entsprechende Prüfungen stattdessen mit Lebensmittelsimulanzien und nicht im Lebensmittel durchgeführt, so kommt eine Nachweisgrenze von 0,15 mg MOAH / kg Lebensmittelsimulanz zur Anwendung. Dies ist dadurch begründet, dass im Lebensmittelsimulanz aufgrund der geringeren Störeinflüsse die Mineralölanalytik deutlich sensitiver ausgeführt werden kann.