2020/0371/A
EC/EFTA
AT Austria
  • T40T - Urban and road transport
2020-09-21
2020-06-19

Die gegenständliche Verordnung enthält nähere Vorschriften über die bei der gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit Personenkraftwagen verwendeten Fahrzeuge.

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der nähere Vorschriften über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi in Wien erlassen werden (Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO)

Die Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw enthält Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs, über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen sowie über das Auffahren und Verhalten auf Standplätzen und öffentlichen Verkehrsflächen.

Bei der Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, bei denen die Zulassungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass diese die Anforderungen der gegenständlichen Verordnung erfüllen, nämlich insbesondere bestimmten Abmessungen entsprechen, über eine Anlage zur Abgabe von Notzeichen sowie über eine funktionierende Heizung und Klimaanlage verfügen.

Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen zudem mindestens den Euro-6-Emissionsgrenzwerten entsprechen. Fahrzeuge, mit denen Fahrten durchgeführt werden, die dem vom Landeshauptmann von Wien verordnetem Tarif unterliegen - dazu gibt es einen separaten Rechtsakt - müssen mit einem geeichten Taxameter ausgestattet und mit einem Schild mit der Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein.