2020/0334/D
EC/EFTA
DE Germany
  • T10T - Air transport
2020-09-04
2020-06-03

Diese Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften) gelten für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (LTF UL).

Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (LTF UL)

Die Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften) legen Mindestforderungen für Luftsportgeräte der Luftfahrzeugart motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge fest,
die nicht mehr als zwei Sitzplätze haben, eine messbare Überziehgeschwindigkeit oder eine Mindestfluggeschwindigkeit in der Landekonfiguration von nicht mehr als 83 km/h berichtigter
Fluggeschwindigkeit und einer maximalen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg für Flugzeuge, die nicht auf Wasser betrieben werden sollen, oder 650 kg für Flugzeuge, die zum Betrieb auf Wasser bestimmt sind.
Mit der Neuausgabe der Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (LTF UL) in 2020 erfolgt eine Anpassung an den Stand der Technik. Unter anderem wurde in der LTF-UL ein Anhang IV Einbau von Elektroantrieben in Ultraleichtflugzeuge aufgenommen.
Mit den Vorgaben in den Lufttüchtigkeitsforderungen in Deutschland soll sichergestellt werden, dass die Verwendung dieser Luftsportgeräte für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist und die Sicherheit des Luftverkehrs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.