Österreich - tabakfreie Nikotinerzeugnisse
- Nikotinersatzerzeugnisse
- Einweg-E-Zigaretten
- Liquids
- Versandhandel
Novelle des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz
Das gegenständliche Gesetzesvorhaben hat unter anderem die erstmalige Regulierung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen (beispielsweise: Nikotinpouches) und Nikotinersatzerzeugnissen zum Inhalt. Für beide Produktkategorien soll eine Meldepflicht (6 Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen), die verpflichtende Anbringung gesundheitsbezogener Warnhinweise, Kennzeichnungsbestimmungen, ein Werbe- und Sponsoringverbot, ein Versandhandelsverbot sowie ein Abgabeverbot an unter 18-jährige Personen, künftig zur Anwendung kommen.
Tabakfreie nikotinhaltige Produkte sollen maximal einen Nikotinhöchstgehalt von 16,6 Milligramm Nikotin pro 1,6 Gramm einer Konsumeinheit aufweisen, wobei diese Konsumeinheit 1,6 Gramm nicht überschreiten darf. Ebenso soll eine Stückbegrenzung von mindestens 15 Stück pro Packung gelten.
Weiters sollen künftig die Regelungen zu verbotenen Stoffen von nikotinhaltigen auf nikotinfreie E-Zigaretten und deren Liquids ausgedehnt werden.
Einweg-E-Zigaretten (mit und ohne Nikotin) sollen künftig einem generellen Verbot unterliegen.
Weiters umfasst das gegenständliche Gesetzesvorhaben eine Präzisierung des Versandhandels dahingehend, dass künftig auch das Anbieten auf einer Webseite von diesem umfasst sein soll.
Für österreichische Marktüberwachungsorgane soll künftig die Möglichkeit des „Mystery Shoppings“ bestehen, wobei dies insbesondere auch für den Bereich des Versandhandels gelten soll. Die Möglichkeit einer stückweisen Gratisabgabe in Tabaktrafiken bei Neueinführung einer Marke wird auf verwandte Erzeugnisse erstreckt.
Das Gesetzesvorhaben umfasst weiters ein Wegwerfverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und deren Abfallprodukte auf öffentlichen Spielplätzen, sowie die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14.04.2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 vom 24.09.2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen