Deutschland Anbieter von Telemedien i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 MStV, die Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 sind
Neunter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
Im Medienstaatsvertrag soll eine neue Vorschrift in Form eines neuen § 109a MStV eingefügt werden.
Im Sinne einer effizienten und effektiven unabhängigen Aufsicht sollen die Medienaufsichtsbehörden (Landesmedienanstalten) technische Hilfsmittel einsetzen können, die automatisiert, auch unter Einsatz KI-basierter Systeme, das Auffinden und Prüfen potentiell rechtswidriger Inhalte und Angebote im Internet unterstützen. Hierbei sollen sie durch Maßnahmen von Online-Plattformen nicht behindert werden.
Der Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel wird angesichts des grundrechtlich sensiblen Bereichs durch § 109a MStVEntwurf als eine spezifische mediengesetzliche Norm konturiert, die die Anforderungen der KI-Verordnung unberührt lässt und den datenschutzrechtlichen Anforderungen u.a. der DSGVO folgt.
Der Einsatz der technischen Mittel wird durch die Norm auf konkrete Rechtsverstöße im Aufgabenbereich der Medienaufsicht begrenzt und dient dem Abgleich von Medieninhalten in Telemedien und Rundfunk auf potentielle Verstöße, insbesondere im Bereich gesetzlich bestimmter absolut unzulässiger Inhalte wie Darstellung von Propagandamitteln, Verwendung von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachlung zum Hass, Menschenwürdeverletzungen oder Gewalt /Kriegsverherrlichung (§ 4 Abs. 1 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV).
Neben der Spezifizierung des Einsatzbereichs entsprechender technischer Mittel sieht die Norm Maßgaben zur Funktionsweise, zum Einsatz, zur Evaluierung, zur Transparenz und zur Aufsicht vor.
Insbesondere werden Regeln zum Umgang mit (besonderen) personenbezogenen Daten bestimmt.
Der Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel hängt wesentlich davon ab, dass Infrastrukturbetreiber den Einsatz nicht behindern. Dies bedeutet insbesondere, dass allgemeine Schutzvorrichtungen, die die Online-Plattformen bspw. zur Verhinderung von Techniken des Scrapings einsetzen, für die Zwecke der Medienaufsicht durchlässig sein müssen. In Ergänzung zu der in § 109 Abs. 4 Medienstaatsvertrag (MStV) und § 21 Abs. 3 des JMStV bereits bestehenden Pflicht von (Inhalt )Anbietern, eine Aufsicht über ihre Angebote zuzulassen, wird daher eine spezifische Schnittstellenpflicht für den Einsatz technischer Mittel auch für Infrastrukturanbieter eingeführt. Diese Pflicht adressiert Online-Plattformen und damit solche Telemedien, die anders als Inhalteanbieter und Medienplattformen nicht eigenverantwortete Inhalte bzw. eigenverantwortete Gesamtangebote anbieten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Medienintermediäre i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV. Mit einer Pflicht, den Zugang der Medienaufsicht nicht zu behindern bzw. eine erforderliche Schnittstelle zur Verfügung stellen, wird ein Zugang zu den inhaltlich von Dritten verantworteten Inhalten und damit eine Aufsicht über diese Inhalte bzw. Inhalteanbieter sichergestellt. Über die Schnittstelle sind nur die in Absatz 2 und 3 genannten relevanten, öffentlich zugänglichen Daten, nicht hingegen Vertragsdaten oder Daten, die hinter Accounts hinterlegt sind, zur Verfügung zu stellen.
Beigefügt sind der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) in der jeweils aktuellen Fassung (letzte Änderungen in Kraft getreten am 1. Dezember 2025). Die neue Norm soll in den MStV eingefügt werden; sie nimmt auf die beiden Regelwerke Bezug