2025/0704/AT
EC/EFTA
AT Österreich
  • C60A - Etikettierung
2026-02-24
2025-11-25

Lebensmittel und Drogerieprodukte

Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti-Mogelpackungs-Gesetz)

Es soll eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von Shrinkflation im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel geschaffen werden. Unter dem Begriff „Shrinkflation“ wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines sich bereits auf dem Markt befindlichen Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis für das Produkt entsprechend reduziert wird, was zu einer Erhöhung des Preises je Maßeinheit führt. Da eine Änderung des Preises entweder gar nicht oder zumindest nicht im selben Verhältnis wie die Änderung der Füllmenge oder Stückzahl erfolgt, kann es sich um eine verdeckte Preissteigerung handeln. Dadurch ist dem Phänomen der „Shrinkflation“ eine gewisse Täuschungseignung der Verbraucherinnen und Verbraucher inhärent. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll daher eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht durch den Handel für bestimmte Produkte eingeführt werden, die von „Shrinkflation“ betroffen sind. Die Kennzeichnungspflicht gilt nur für Waren, für welche eine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung besteht und welche vorverpackt angeboten werden.
Dabei sollen Händler je nach Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet werden, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild, darauf hinzuweisen, dass die Ware von „Shrinkflation“ betroffen ist. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Waren, die im Rahmen von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zum Verkauf angeboten werden.