2023/0526/DE
EC/EFTA
DE Deutschland
  • C50A - Lebensmittel
2023-12-07
2023-09-07

Lebensmittelkontaktmaterialien nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 – Einführung einer Anzeigepflicht fürLebensmittelkontaktmaterialien-Unternehmen zur Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 10 Absatz 2 derVerordnung (EU) 2017/625

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelkontaktmaterialien besteht in Deutschland bislangkeine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise fürLebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist. Nach Überarbeitung des EU-Rechtes zuamtlichen Kontrollen sieht Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass die zuständigenBehörden eine Liste von Unternehmern, die für Tiere und Waren des Anwendungsbereichs der Verordnungverantwortlich sind, erstellen und dass sie diese Liste auf dem neuesten Stand halten. Dies gilt somit auch fürUnternehmer im Bereich der Lebensmittelkontaktmaterialien. Einzelheiten zur praktischen Umsetzung dieserVerpflichtung finden sich im EU-Recht nicht. Dies ist somit durch die Mitgliedstaaten vorzunehmen. Mit dervorliegenden Verordnung sollen daher die nach der Verordnung (EU) 2017/625 vorgegebenen allgemeinenPflichten der zuständigen Behörden und Mitwirkungspflichten der Unternehmer bei der Erstellung undAktualisierung der Listen im Lebensmittelkontaktmaterialienbereich ausgestaltet werden.