1. Direkte Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse (in kleinen Mengen) durch Primärerzeuger an einen lokalen
Einzelhändler oder den Endverbraucher innerhalb einer Entfernung von 100 km.
2. Herstellung kleiner Mengen von Produkten, die von Kleinsterzeugern hergestellt werden
Zur Änderung der Verordnung Nr. B1-953 des Direktors des Staatlichen Lebensmittel- und Veterinärdienstes vom
19. Dezember 2019 über die Genehmigung von Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs in kleinen Mengen (Entwurf)
1. Der Staatliche Lebensmittel- und Veterinärdienst hat einen Entwurf einer Verordnung des Direktors des Staatlichen
Lebensmittel- und Veterinärdienstes zur Änderung der Verordnung Nr. B1-953 des Direktors des Staatlichen
Lebensmittel- und Veterinärdienstes vom 19. Dezember 2019 über die Genehmigung von Hygienevorschriften für die
Verarbeitung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs in kleinen Mengen (im Folgenden „Entwurf“) ausgearbeitet.
1.1. Mit der Änderung in diesem Entwurf werden die Anforderungen an die Anwendung des Managementsystems für
Lebensmittelsicherheit (Selbstkontrolle) unter Berücksichtigung des geänderten litauischen Hygienestandards
HN 15:2021 „Lebensmittelhygiene“ präzisiert, der durch die Verordnung Nr. V-675 des Gesundheitsministers der
Republik Litauen vom 1. September 2005 über die Genehmigung des litauischen Hygienestandards HN 15:2021
„Lebensmittelhygiene“ genehmigt wurde. In dem Entwurf wird klargestellt, dass Primärerzeuger bei der Verarbeitung
ihrer eigenen Primärerzeugnisse auf die Anwendung des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit (Selbstkontrolle)
verzichten können, wenn sie die im Projekt festgelegten Anforderungen umsetzen.