2022/0849/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • SERV30 - Medien
2023-03-10
2022-12-09

Videoabrufdienste

Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG)

Das Filmförderungsgesetz (FFG) sieht die Erhebung einer Filmabgabe von Verwertern von Kinofilmen vor. Von der Abgabepflicht sind Kinos, Hersteller von Bildträgern, Anbieter von Videoabrufdiensten, Free-TV-Veranstalter, Pay-TV-Veranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen umfasst. Die Einnahmen aus der Abgabe dienen der Förderung der Herstellung und des Absatzes von Kinofilmen sowohl im Kino als auch in Form von Bildträgern und über Videoabrufdienste durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Ein Teil der Einnahmen wird zudem für die Förderung von Kinos verwendet. Die Erhebung der Abgabe ist nach dem derzeit geltenden FFG bis zum 31. Dezember 2023 befristet, da das Gesetz in regelmäßigen Abständen novelliert und an die sich verändernden Marktentwicklungen angepasst werden muss.

Mit diesem Gesetzentwurf werden die bestehenden Regelungen im FFG um ein Jahr verlängert. Es werden daher nur Änderungen vorgenommen, die für die Verlängerung erforderlich sind, wie z.B. die Anpassung der Fristen an die Laufzeit des Gesetzes und die Verlängerung der Amtszeiten der Gremienmitglieder. Einzige inhaltliche Änderung ist die Absenkung der Mindestbeteiligung der Produzenten von 10 Prozent auf 5 Prozent, um das FFG an das revidierte Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 30. Januar 2017 anzupassen.