2022/0338/A
EC/EFTA
AT Österreich
  • C00A - LANDWIRTSCHAFT, FISCHEREI, LEBENSMITTEL
2022-08-11
2022-05-10

In Weiterführung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018, S. 8, die die verpflichtende Angabe der Herkunft der primären Zutat bei freiwilliger Auslobung der Herkunft des Lebensmittels vorsieht, wird eine generelle Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Milch und Ei als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln festgelegt.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln

Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen dazu, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Milch und Ei als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln zu informieren. In Weiterführung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018, S. 8, die die verpflichtende Angabe der Herkunft der primären Zutat bei freiwilliger Auslobung der Herkunft des Lebensmittels vorsieht, soll nun eine generelle Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Milch und Ei als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln erfolgen.

Die Art der Informationsweitergabe für Rindfleisch, das als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln verwendet wird, richtet sich nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 216/429, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1. Art. 13 besagt, dass das Land der Geburt, der Mast und der Schlachtung anzugeben ist. Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, in ein und demselben Land, kann ein Herkunftsland angegeben werden.
Die Art der Informationsweitergabe für Fleisch von Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel, das als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln verwendet wird, richtet sich nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013, hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013, S. 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014, S. 70.
Art. 5 besagt, dass das Land der Aufzucht und der Schlachtung anzugeben ist. Wurde das Tier in ein- und demselben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, kann ein Ursprungsland angegeben werden.
Die Angabe des Ortes, wo das Tier gemolken wurde, wurde als Ursprungsangabe für die Milch gewählt, da dies dem Verständnis der Verbraucher:innen, ihren Erwartungen und ihrem Interesse an der Herkunftsangabe am ehesten entspricht.
Die Angabe über den Ort, wo ein Ei gelegt wurde, ist in der Wahrnehmung der Verbraucher:innen hinsichtlich der Information über die Herkunft das entscheidende Kriterium.
Es können alle geografischen Gebiete gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018, S. 8, verwendet werden. So ist die Angabe eines Landes, mehrerer Länder, Region(en), Bundesländ(er), aber auch "EU", "Nicht-EU" oder "EU und nicht-EU" möglich.
Die vorliegende Verordnung enthält eine Klausel zur gegenseitigen Anerkennung.