2022/0302/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • T20T - Seetransport und Binnenschifffahrtstransport
2022-07-25
2022-04-25

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Einundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (21. SchSAnpV)

Durch die Schiffssicherheitsanpassungsverordnungen werden regelmäßig die nationalen Schiffssicherheits- und Umweltvorschriften aktualisiert und an die internationalen Vorschriften angepasst. Die 21. SchSAnpV ändert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) sowie die Anlage zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG).
Durch die Änderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begründet.

Im Bereich der Schiffssicherheit wurden vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommener Entschließungen zur Änderung sowohl des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) als auch zugehöriger Codes und Richtlinien ins deutsche Recht eingeführt.
Im Umweltbereich sind die Entschließungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO zu nennen, mit denen das MARPOL-Übereinkommen (Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) und das Ballastwasser-Übereinkommen (Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen) geändert wurden.
Artikel 2 aktualisiert die Anlage zum SeeAufgG und dient der Aufnahme der MEPC-Entschließungen, die den aktuellsten Stand der national in Kraft gesetzten Änderungen des MARPOL-Übereinkommens darstellen.