2021/0636/A
EC/EFTA
AT Österreich
  • S50E - Umweltschutzmassnahmen
2022-01-03
2021-10-04

Verbot der Intensivhaltung und -aufzucht von Geflügel und Schweinen

Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 2013 (Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013 – WIAG 2013), geändert wird

Verbot der Intensivhaltung und -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

§ 1a. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1. 40 000 Plätzen für Geflügel oder
2. 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
3. 750 Plätze für Säue
ist verboten.
Die Aufnahme einer Anerkennungsklausel wird für nicht erforderlich gehalten, da sich das Verbot nicht auf Produkte anderer Mitgliedstaaten (oder anderer österreichischer Bundesländer) auswirkt.