2021/0600/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • S40E - Organische Düngemittel, Klärschlämme
2021-12-16
2021-09-15

Bioabfälle zur Verwertung/Aufbringung auf Böden

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen

Durch diese Verordnung werden folgende Verordnungen geändert:

Artikel 1 - Bioabfallverordnung (BioAbfV),
Artikel 2 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV),
Artikel 3 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV),
Artikel 4 - Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV),
Artikel 5 - Nachweisverordnung (NachwV),
Artikel 6 - POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV).

Artikel 1
Wesentliches Ziel der Änderung der BioAbfV ist es, den Eintrag von Fremdstoffen, insbesondere von Kunststoffen, in den Boden durch die Verwertung von Bioabfällen deutlich zu reduzieren.
Mit den Änderungen der BioAbfV soll gewährleistet werden, Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herauszuhalten, soweit keine entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden. Hierzu werden Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung geregelt und ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die biologische Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. Dabei müssen angelieferte gewerbliche verpackte Bioabfälle, wie verpackte Lebensmittelabfälle, getrennt von anderen Bioabfällen von der Verpackung entfrachtet werden (Entpacken), bevor sie mit anderen Bioabfällen vermischt und der biologische Behandlung zugeführt werden.
Zudem werden die Grenzwerte für Kunststoffe und andere Fremdstoffe in abgabefertigen Komposten und anderen bioabfallhaltigen Materialien für die Aufbringung auf den Boden verschärft. Ein neues Schadstoff- und Fremdstoffminimierungsgebot soll zu einer weiteren Reduzierung von Kunststoffen bei der getrennten Sammlung von Bioabfällen führen. Schließlich werden die bereits in der geltenden BioAbfV bestehenden Vorgaben an Bioabfallsammelbeutel aus biologisch abbaubaren Kunststoffen weiter konkretisiert.

Artikel 2 (nicht notifizierungsrelevant)
Die Änderung der AbfAEV dient der bürokratischen Entlastung (Abschaffung der Mitführungspflicht des Zertifikats in Papierform) und der abschließenden Umstellung auf das elektronische Verfahren.

Artikel 3 (nicht notifizierungsrelevant)
Redaktionelle Klarstellung und Anpassung der GewAbfV an die Vollzugspraxis. Insbesondere wird zur Klarstellung zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden; diese sind daher separat zu sammeln, zu befördern und vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken.

Artikel 4 (nicht notifizierungsrelevant)
Mit der Änderung der AbfBeauftrV wird eine niedrigere Mengenschwelle als bislang für die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für Vertreiber festgelegt, die freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen.
Damit soll das Erreichen der zu der zu erfüllenden Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte unterstützt werden.

Artikel 5 und 6 (nicht notifizierungsrelevant)
Redaktionelle Korrekturen der NachwV und POP-Abfall-ÜberwV.