2021/0331/A
EC/EFTA
AT Österreich
  • B00 - BAUWESEN
2021-09-10
2021-06-09

Primärprodukte und Lebensmittel

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Be- und Verarbeitungsprodukte - Getreideverarbeitungsprodukte, Obst- Gemüse und Speiseerdäpfelprodukte, Teigwaren mit Ei, Knödel und Leberknödel, Honig, Frucht- und Gemüsesäfte, Speisesalz, Bier, Speiseöle und Streichfette

Die AMA-Gütesiegel-Richtlinien beschreiben ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die

landwirtschaftliche Primärproduktion sowie die Be- und Verarbeitung und regeln wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Hygieneniveaus. Sie gliedern sich in Produktionsvorschriften für die Primärproduktion und Produktionsvorschriften für die Be- und Verarbeitung.
Darüber hinaus ist die Herkunft eines Lebensmittels zu kennzeichnen. Die Herkunftsangabe bezieht sich entweder auf eine Region – ein Land (z.B. Tirol, Bayern), einen Staat (z.B. Österreich, Frankreich) - oder auf ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union).
Als Herkunftsregion gilt jene Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die Gesamtheit der wertbestimmenden Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammt.
Die Einhaltung der Richtlinien-Bestimmungen unterliegt einer dreistufigen Kontrollsystematik: Eigenkontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen sind, externe Kontrollen durch unabhängige, von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollstellen/Labore sowie direkt von der AMA-Marketing beauftragte Überkontrollen.
Die Teilnahme am AMA-Gütesiegel-Programm ist freiwillig. Erforderlich ist der Abschluss eines Vertrages zwischen Landwirt bzw. Lizenznehmer und AMA-Marketing. Für einen erfolgreichen Vertragsabschluss muss ein positives Ergebnis der Erstkontrolle vorliegen.
Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie Be- und Verarbeitungsprodukte sieht eine ganzheitliche Qualitätssicherung von den Vorstufen bis zum Endprodukt vor. Die erfassten Lebensmittel dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen, aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung ist durch eine entsprechende Chargenkennzeichnung und Dokumentation zu gewährleisten. Vorgaben bei mikrobiologischen, chemisch/physikalischen und sensorischen Kriterien sind in der Richtlinie festgelegt.