2021/0327/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • N40E - Mineralölerzeugnisse
2021-09-08
2021-06-07

Der Gesetzesentwurf, der durch den angenommenden Änderungsantrag der Regierungsfraktionen geändert wurde, die Verordnung dienen der Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote. Sie ist erforderlich,um die Ziele aus Artikel 25 bis 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, RED II) zu erreichen.

- Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

- Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote

- Es erfolgt eine Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote für Otto- und Dieselkraftstoffe, um die Treibhausgasemissionen im Verkehr zu senken.

- Es wird eine Mindestquote für das Inverkehrbringen erneuerbarer strombasierter Flugturbinenkraftstoffe eingeführt, die auf den verpflichtenden nationalen Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors nach der Richtlinie (EU) 2018/2011 angerechnet werden wird. Dafür sollen ausschließlich strombasierte Kraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtung eingesetzt werden.
- Zur Förderung von strombasierten Kraftstoffen und zur Umsetzung der Vorgaben aus der RED II wird unter anderem die Anrechnung von ausschließlich mit erneuerbaren Energien hergestellten flüssigen und gasförmigen Kraftstoffen und Wasserstoff sowohl im Straßenverkehr als auch zur Produktion konventioneller Kraftstoffe zugelassen.
- Durch dieses Gesetz können nunmehr auch Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt werden, zur Erfüllung der Verpflichtung angerechnet werden.
- Zur Umsetzung der RED II werden die Ermächtigungsgrundlagen angepasst und erweitert, um weitere Bestimmungen zur Anpassung der bestehenden Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln, zur Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, die Mindestquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe, die Obergrenze für Biokraftstoffe aus Stoffen des Anhangs IX B der Richtlinie sowie die Anrechnungsmöglichkeiten für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie Strom für Elektrofahrzeuge durch Rechtsverordnung erlassen.
- Weiterhin erfolgen zahlreiche rechtsbereinigende Änderungen. Der Begriff „Biokraftstoffe“ wird an den erforderlichen Stellen durch das Wort Erfüllungsoptionen ersetzt, um der Diversifizierung der Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderung im Verkehr im kommenden Jahrzehnt Rechnung zu tragen und um die Lesbarkeit des Gesetzes auch in Verbindung mit dem untergesetzlichen Regelwerk zu verbessern. Regelungen zu der bis zum Jahr 2014 geltenden Biokraftstoffquote entfallen rechtsbereinigend.
- Der Änderungsantrag verschärft die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der
Treibhausgasminderungs-Quote.
- Weiterhin werden durch den Änderungsantrag Biokraftstoffe mit einem hohen iLUC-Risiko bereits ab dem Jahr 2023 nicht mehr gefördert.
- Durch die Verordnung werden die von der RED II vorgegebenen Mindestanteile für fortschrittliche Biokraftstoffe, Obergrenzen für Nahrungs- und Futtermittel sowie Altspeiseöle sowie Regelungen zur Anrechnung von elektrischem Strom gesetzlich geregelt.