2021/0311/A
EC/EFTA
AT Österreich
  • C00A - LANDWIRTSCHAFT, FISCHEREI, LEBENSMITTEL
2021-08-30
2021-06-01

Da nach Art. 1 Abs. 1 lit.c der Richtlinie (EU) 2015/1535 unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch Erzeugnisse der Viehzucht sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen sind, ist von einer Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Oö. Tierzuchtverordnung auszugehen.

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2019 erlassen werden (Oö. Tierzuchtverordnung 2021 - Oö. TZVO 2021)

Nähere Vorschriften im Zusammenhang mit der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen bzw. der Genehmigung von Zuchtprogrammen (Zuchtpopulation; Prüfeinsatz; Personal); Jahresbericht der Zuchtverbände und Zuchtunternehmen; nähere Vorschriften betreffend das Besamungswesen und den Embryotransfer (Beleg-, Besamungs- und

Embryoübertragungsschein; Ausbildung zur Besamungstechnikerin/Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Besamungstechniker/Eigenbestandsbesamer sowie Anerkennung von entsprechenden
Ausbildungslehrgängen).