2021/0309/A
EC/EFTA
AT Österreich
  • S50E - Umweltschutzmassnahmen
2021-08-30
2021-06-01

Diese RVE regelt das Umfüllen bzw. das Ab- und Befüllen (Manipulieren) von brennbaren Flüssigkeiten, Altölen und Biodiesel auf Eisenbahnanlagen ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen und verweist ggf. auf die Lagerbestimmungen.

Die Bedingungen für die Anlagen beziehen sich grundsätzlich nur auf Mineralölprodukte.
Andere brennbare Flüssigkeiten als Mineralölprodukte, Altöle sowie Biodiesel bedürfen beim Abfüllen oder Umfüllen spezieller Anlagen und Bedingungen; die herkömmlichen Ölabscheider sind dafür nicht geeignet. Außerordentliche Manipulationen in einzelnen berücksichtigungswürdigen Fällen im öffentlichen Interesse (Landesverteidigung, Umschläge für Streitkräfte, Katastrophenschutz oder Notbetankung von Fahrzeugen) außerhalb der Anlagen richten sich grundsätzlich nach den Bedingungen der RVE.

Richtlinien und Vorschriften für das Eisenbahnwesen - RVE 04.04.02 Umwelt, Gefährliche Güter, Manipulation von brennbaren Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Anlagentypen, Nutzungsbedingungen, Betrieb, Umwelt, Instandhaltung, Brandschutz, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung von Anlagen, gesetzliche Grundlagen, Normen und mitgeltende Unterlagen