2021/0208/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • B30 - Umwelt
2021-07-02
2021-04-06

Mit der Verordnung sollen die Vorschriften für die Ableitbedingungen (Höhe und Position der

Schornsteinmündung) von Festbrennstofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1 Megawatt, die nach Inkrafttreten der Verordnung neu errichtet werden, an den Stand der Technik angepasst werden.
Durch Ableitbedingungen, die den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung gewährleisten, kann die Außenluft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch gesundheitsgefährdende Schadstoffe geschützt werden.

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die Vorschriften der 1. BImSchV für die Ableitbedingungen (Höhe und Position der Schornsteinmündung) von Abgasen von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1 Megawatt sollen geändert werden, um eine Verbesserung der Immissionssituation in der Nachbarschaft solcher Anlagen herbeizuführen. Um möglichst zeitnah den Zubau weiterer Anlagen mit unzureichenden Ableitbedingungen zu verhindern, betrifft die vorliegende Änderung der 1. BImSchV Anlagen, die ab Inkrafttreten der Verordnung neu errichtet werden. Es wird festgelegt, dass sich die Austrittsöffnung des Schornsteins nah am First befinden und diesen um mindestens 40 cm überragen muss. So wird gewährleistet, dass sich die Schornsteinmündung nicht in der Rezirkulationszone des Einzelgebäudes befindet, um den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung zu ermöglichen. Eine firstferne Errichtung ist bei Beachtung der einschlägigen technischen

Regel (VDI 3781 Blatt 4, Ausgabe Juli 2017) weiterhin möglich.