2021/0124/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • B30 - Umwelt
2021-05-26
2021-02-26

Mit der Ersatzbaustoffverordnung (Art. 1 der Mantelverordnung) werden Umweltanforderungen and die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke festgelegt. Mineralische Ersatzbaustoffe sind v.a. Recycling-Baustoffe aus der Aufbereitung von Bauschutt und Straßenaufbruch sowie Schlacken und Aschen aus Industrie und Verbrennungsprozessen. Die Ersatzbaustoffverordnung zielt auf lose Materialien ab, nicht erfasst sind feste Bauprodukte.

Die bereits bestehende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Art. 2 der Mantelverordnung) wird um eine Regelung dazu erweitert, unter welchen Bedingungen Bodenmaterial und Baggergut sowie in geringem Umfang andere Materialien in der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen verwertet werden dürfen.

Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung Ersatzbaustoffe/Bodenschutz)

Mit der Ersatzbaustoffverordnung wird die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen über ein System der Güteüberwachung geregelt, das zur Einstufung der Materialien nach Schadstoffgehalten in Materialklassen führt. Der Einbau dieser Materialien richtet sich dann nach klassenspezifischen Einbauanforderungen, die die Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes sicherstellen.

Im Einzelnen:
§3 bestimmt die Anorderungen an die Annahme von Bau- und Abbruchabfällen in Aufbereitungsanlagen (Annahmekontrolle).
Die §§ 4 bis 13 normieren das Verfahren der Güteüberwachung (Eignungsnachweis, werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung) bei Aufbereitungsanlagen sowie den Umgang mit den aus der Güteüberwachung stammenden Messergebnissen hinsichtlich der Einhaltung der materialwerte und Klassifizierung der mineralischen Ersatzbaustoffe.
Die §§ 14 bis 18 regeln die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial (Bodenaushub) und nicht aufbereitetem Baggergut.
Die §§ 19 bis 23 regeln die aus Sicht des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes erforderlichen Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke und eine Anzeigepflicht für den Einbau bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe.
§24 bestimmt die Anforderungen an die getrennte Sammlung und das Recyclinggebot beim  Ausbau von mineralischen Stoffen, die als Abfall beim Rückbau, bei der Sanierung oder der Reparatur technischer Bauwerke anfallen. Die Vorschrift entspricht der Vorschrift in §8 der Gewerbeabfallverordnung.
§25 regelt die Pflicht zur Führung eines Lieferscheins und die inhaltlichen Anforderungen. Der Lieferschein sichert die Kontrolle der mineralischen Ersatzbaustoffe von der Herstellung bis zum Einbau.
Art. 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV):
Mit der Neufassung der BBodSchV wird diese an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Erfahrungen aus dem fünfzehnjährigen Vollzug angepasst. Außerdem wird der Regelungsbereich der BBodSchV um das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert, so dass künftig insbesondere Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen mit erfasst sind.
Im Einzelnen:
In den §§ 6 bis 8 wird das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden neu geregelt. § 6 enthält allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen sowohl in Bezug auf die durchwurzelbare Bodenschicht als auch unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. § 6 basiert hinsichtlich der Regelung für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten, hinsichtlich der Untersuchungspflicht und hinsichtlich der
Anforderungen an die Durchführung des Auf- oder Einbringens auf den entsprechenden Regelungen des bisherigen § 12 BBodSchV und orientiert sich auch an den entsprechenden Teilen der TR Boden 2004. In § 7 werden die besonderen Anforderungen in Bezug auf die durchwurzelbare Bodenschicht im Wesentlichen aus dem bisherigen § 12 BBodSchV übernommen. In § 8 werden die besonderen Anforderungen für das Auf- oder
Einbringen unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, insbesondere in Bezug auf die Schadstoffgehalte, normiert, die sich an der TR Boden 2004 orientieren.
Folgeänderungen:
Art. 3: Änderung der Deponieverordnung
Mit der Änderung der Deponieverordnung wird eine Überleitung von nach der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen (nicht gefährliche Abfälle) auf DK0- bzw. DK I-Deponien ermöglicht.
Art. 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Mit der Änderung der Gewerbeabfallverordnung wird das Verhältnis zur Ersatzbaustoffverordnung im Hinblick  auf die getrennte Sammlung mineralischer Abfälle klargestellt.