2021/0085/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • C40A - Schädlingsbekämpfungsmittel und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln
2021-05-11
2021-02-11

Die Verordnung betrifft die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel sowie die Anwendung von Herbiziden und bestimmten Insektiziden in Naturschutzgebieten und Flora Fauna Habitat-Gebieten.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Mit der Verordnung sollen ergänzende Regelungen für die Anwendung von glyphosathaltigen

Pflanzenschutzmitteln erlassen werden.
Die Anwendung im Ackerbau soll nur noch zulässig sein, wenn vorbeugende Maßnahmen oder eine Bodenbearbeitung nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Ausnahmen sind vorgesehen für die Anwendung auf erosionsgefährdeten Flächen und bei Direktsaat- und Mulchsaatverfahren. Auf Grünland soll die Anwendung nur noch erfolgen, wenn aufgrund einer starken Verunkrautung eine wirtschaftliche Nutzung sonst nicht möglich ist. Die Anwendung wird außerdem ausgeschlossen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und Kern- und
Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie als Spätanwendung vor der Ernte.
In Naturschutzgebieten sowie Gebieten, die als Flora-Fauna-Habitat Gebiete ausgewiesen sind sollen auf Grünland und im Forst Beschränkungen für die Anwendung von Herbiziden sowie bestimmten Insektiziden gelten.
Es handelt sich dabei um Insektizide, die mit der Zulassung als bienengefährlich oder bestäubergefährlich ausgewiesen werden.