2021/0081/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • T00T - VERKEHR
  • T40T - Stadtverkehr und Strassentransport
2021-05-10
2021-02-09

T40T - Stadtverkehr und Straßentransport

Es handelt sich um den Betrieb von autonomen, also selbstfahrenden Fahrzeugen, die unter anderem zur Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden können, im Geltungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren

Der Rechtsrahmen zum autonomen Fahren soll insbesondere den Einsatz fahrerloser Fahrzeuge über die reine Erprobung hinaus ermöglichen.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, innerhalb derer u. a. Verfahrensvorschriften und technische Anforderungen im Einzelnen geregelt werden. Im Übrigen wird auch die Pflichtversicherung für eine Technische Aufsicht eingeführt, die nötigenfalls erforderliche Übersteuerung und/oder Deaktivierung des fahrerlosen Fahrzeugs veranlasst.
Ziel des Regelungsvorhabens ist, den Betrieb führerloser Kraftfahrzeuge für eine Vielzahl verschiedener Einsatzszenarien zu ermöglichen, ohne einen bestimmten, einzelnen Anwendungsfall vorab abschließend zu regeln. Im Sinne der Flexibilität wird so einer Vielzahl von unterschiedlichen Mobilitätsbedarfen Rechnung getragen. Es ist denkbar, dass unterschiedliche Anwendungsfälle umgesetzt werden, etwa zur Beförderung von Personen und/oder Gütern auf der ersten oder letzten Meile. Auch Shuttle-Verkehre, People-Mover,
HUB-Verkehre oder nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten könnten davon umfasst sein.
Wesentliche neue Regelungsinhalte des Straßenverkehrsgesetzes sind die Legaldefinition des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktionim Sinne dieses Gesetzes; Regelungen in Bezug auf die grundlegenden technischen Voraussetzungen, die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion erfüllen müssen; Genehmigungsverfahren für den Betrieb fahrerloser Kraftahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen; Regelungen in Bezug auf die Pflichten der am Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beteiligten Personen; Regelungen in Bezug auf die Datenverarbeitung beim Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion; Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Verordnungen, innerhalb derer u. a. Verfahrensvorschriften und technische Anforderungen im Einzelnen geregelt werden.
Daneben werden auch klarstellende Regelungen zu noch nicht aktivierten Fahrfunktionen, die in Erwartung von verbindlichen Regelungen bereits im vorhinein eingebaut wurden, getroffen und einheitliche Vorschriften zur Ermöglichung der Erprobung von automatisierten und autonomen Kraftfahrzeugen angepasst und neu geschaffen, die vorher in der Zuständigkeit der unterschiedlichen Bundesländer lagen.