2020/0813/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • SERV30 - Medien
2021-03-18
2020-12-18

- Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 2 lit. a) Richtlinie 2000/31/EG

- Medienplattformen, Benutzeroberflächen

Satzung der Landesmedienanstalten zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Die Vorschriften der notifizierten Satzung dienen der Sicherung der Meinungsvielfalt auf sogenannten Medienplattformen und Benutzeroberflächen.

Mit dem Begriff der Medienplattform (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV) adressiert der Medienstaatsvertrag Telemedien, die z. B. Rundfunkprogramme oder „Online-Presse“ zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. Erfasst sind vor allem TV-Kabelnetzanbieter und OTT-Live-Streaming-Portale.
Der Begriff der Benutzeroberfläche (§ 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV) erfasst zudem Anzeigen- und Steuerungsebenen von oder für Medienplattformen, soweit diese der Orientierung dienen und unmittelbar die Auswahl von Angeboten ermöglichen. Erfasst sind insbesondere die visuellen Benutzeroberflächen von Kabelnetzplattformen sowie von Smart-TVs.
Die hier notifizierte Satzung der Landesmedienanstalten umfasst neben Verfahrensvorschriften (§§ 12 ff.) im Wesentlichen Konkretisierungen zu den in § 72 MStV vorgesehenen Regulierungsschwellen (§ 1), zur Vorschrift über den Schutz der Signalintegrität nach § 80 MStV (§ 3) und zur Zugangs- und Navigationsregulierung nach den §§ 82 bis 84 MStV (§§ 5 bis 10).
Zu den Kernbestandteilen im Einzelnen:
• § 78 MStV enthält in Ausformung des Verhältnismäßigkeitsprinzips quantitative Regulierungs-schwellen. Nach diesen werden Medienplattformen und Benutzeroberflächen nur erfasst, wenn sie mehr als 20.000 tatsächlich täglichen Nutzern im Monatsdurchschnitt aufweisen (§ 78 Satz 2 Nr. 2 MStV). Die Satzung konkretisiert in § 1 die bei der Ermittlung dieser Regulierungsschwellen anzulegenden Maßstäbe und Metriken (§ 1 Abs. 5).
• Nach § 80 MStV dürfen Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen nur mit Zustimmung der Rundfunkveranstalter Programme überblenden, es sei denn der Nutzer hat die Überblendung veranlasst. Zudem gilt nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV ein Verbot Rundfunkprogramme samt HbbTV Signalen inhaltlich oder technisch zu verändern. Die Satzung stellt in § 3 Abs. 1 klar, dass eine technische Veränderung z. B. vorliegt, wenn HbbTV-Signale von Medienplattformanbietern nicht weitergeleitet, sondern (aktiv) unterdrückt werden.
Eine technische Interoperabilitäts- bzw. Einbauverpflichtung ist ausdrücklich nicht bezweckt. In Ergänzung hierzu stellt § 3 Abs. 2 der Satzung klar, dass eine zustimmungspflichtige Überlagerung auch vorliegt, wenn lineare Rundfunkprogramme nach Anwahl durch den Nutzer durch Pre-Rolls überblendet werden.
• Anbieter von Medienplattformen sind nach § 82 MStV verpflichtet, die für den Zugang zur Plattform aufgestellten Bedingungen diskriminierungsfrei und chancengleich auszugestalten. Neben der Konkretisierung dieser Grundsätze in den §§ 5 bis 7, stellt die Satzung in § 8 Abs. 1 hierzu klar, dass auch finanzielle (z.B. Entgelte und Tarife) und technische Vorgaben des Platt-formanbieters diesen Grundsätzen entsprechen müssen. Maßgabe für die Bewertung in der Praxis soll eine Gesamtabwägung der Interessen im Licht der Sicherung der Meinungsvielfalt sein (vgl. § 6 Abs. 2).

• Nach § 85 MStV müssen Medienplattformen und Benutzeroberflächen insbesondere die der Auswahl von Rundfunkprogrammen zu einem Gesamtangebot zu Grunde liegenden Kriterien transparent machen. Die Satzung konkretisiert in § 11 die Anforderungen, die an die Art und Weise der Transparenzverschaffung zu stellen sind. Hierzu werden die Begriffe „leicht wahrnehmbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ klargestellt (§ 11 Abs. 3 bis 5).