2020/0626/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • SERV30 - Medien
2021-01-07
2020-10-08

Videoabrufdienste

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG)

Das Filmförderungsgesetz (FFG) sieht die Erhebung einer Filmabgabe von Verwertern von Kinofilmen vor. Die Erhebung der Abgabe ist nach dem derzeit geltenden FFG bis zum 31. Dezember 2021 befristet, da das Gesetz in regelmäßigen Abständen novelliert und an die sich verändernden Marktentwicklungen angepasst werden muss.

Mit diesem Gesetzentwurf werden einige wenige Bestimmungen des Filmförderungsgesetzes geändert und im Übrigen die Erhebung der Filmabgabe für weitere zwei Jahre fortgeführt.
Von der Abgabepflicht sind Kinos, Hersteller von Bildträgern, Anbieter von Videoabrufdiensten, Free-TV-Veranstalter, Pay-TV-Veranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen umfasst. Die Einnahmen aus der Abgabe dienen der Förderung der Herstellung und des Absatzes von Kinofilmen sowohl im Kino als auch in Form von Bildträgern und über Videoabrufdienste durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Ein Teil der Einnahmen wird zudem für die Förderung von Kinos verwendet.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen rechtlich und förderpolitisch zwingend erforderliche Änderungen vor.
Konket sind dies die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Filmförderungsanstalt um die Berücksichtigung fairer Arbeitsbedingungen, der Belange der Menschen mit Behinderung und von Diversität, die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit bei der Besetzung der Gremien der Filmförderungsanstalt, die Flexibilisierung der Sperrfristenregelungen in Fällen höherer Gewalt, die Flexibilisierung von Fördervoraussetzungen in Fällen höherer Gewalt, die Verpflichtung zur Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Filmproduktion, die Anpassung des Abgabetatbestands der Anbieter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter vor dem Hintergrund geänderter Marktverhältnisse sowie die Schaffung höherer Flexibilität bei den
Verwendungsmöglichkeiten der Einnahmen der Filmförderungsanstalt in Fällen höherer Gewalt.