2020/0573/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • B00 - BAUWESEN
2020-12-15
2020-09-17

Bauprodukte zur Errichtung von lüftungstechnischen Anlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen, Anlagen der Sicherheitsstromversorgung, Brandmeldeanlagen und elektrische Anlagen in Bezug auf die Prüfung dieser technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend

Entwurf - Dritte Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung vom X. Monat 2020

Mit der notifizierten Vorschrift wird ausschließlich der Anhang der Prüfverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) geändert worden ist (vgl. Notifizierung 2009/360/D) geändert. Im Anhang der Prüfverordnung werden die technischen Anlagen genannt, die den gemäß Prüfverordnung vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen sind. Dies sind lüftungstechnische Anlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen, Anlagen der Sicherheitsstromversorgung, Brandmeldeanlagen und elektrische Anlagen. Die Anlagen sind auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme und soweit vorgeschrieben regelmäßig wiederkehrend zu prüfen.