2020/0566/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • C00A - LANDWIRTSCHAFT, FISCHEREI, LEBENSMITTEL
2020-12-11
2020-09-14

Verbesserung des Tierschutzes insbesondere in der Schweinehaltung

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird insbesondere die Sauenhaltung im Deckzentrum und im Abferkelbereich neu geregelt. Dabei ist nach einer Übergangsfrist von acht Jahren die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum nicht mehr erlaubt. Sauen dürfen dann im Zeitraum vom Absetzen bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin nur noch in der Gruppe gehalten und nur kurzzeitig, zum Beispiel für die Besamung, in einem Kastenstand fixiert werden.

Darüber hinaus muss Sauen im Zeitraum vom Absetzen bis zur Besamung eine uneingeschränkte nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m² je Sau zur Verfügung stehen. Ein Teil dieser Fläche muss als Aktivitätsbereich gestaltet werden. Außerdem müssen hier Rückzugsmöglichkeiten angeboten werden.
Im Abferkelbereich dürfen Sauen nach einer Übergangszeit von 15 Jahren nur noch maximal fünf Tage um den Zeitpunkt des Abferkelns in einem Kastenstand fixiert werden. Mit einer weiteren Verordnung, die parallel notifiziert wird, wird eine Anforderung an die Mindestgröße der Abferkelbucht aufgenommen (siehe Notifizierung der Achten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung).
Außerdem werden mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Anpassungen im Hinblick auf das Audit der Europäischen Kommission vom Februar 2018 zum Schwänzekupieren bei Schweinen vorgenommen. In diesem Zusammenhang werden die Anforderungen an das Beschäftigungsmaterial konkretisiert sowie die bisherige Regelung zur tagesrationierten Fütterung aufgehoben.
Neben den Anforderungen in der Schweinehaltung, sieht die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch Anpassungen im Bereich der Legehennen- und der Kälberhaltung vor. So hat sich die Mindesthöhenregelung für Haltungseinrichtungen für Legehennen in bestimmten Fällen als problematisch erwiesen und wird daher angepasst. Im Bereich der Kälberhaltung werden die Anforderungen an den Boden konkretisiert.