2020/0321/A
EC/EFTA
AT Österreich
  • B00 - BAUWESEN
2020-08-28
2020-05-28

Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe

Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger

Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird

Mit dieser Novelle der Bauordnung für Wien sollen weitere Schritte in Richtung Energiewende, die mit dem Pariser Weltklimaabkommen völkerrechtlich verbindlich und in den europäischen und nationalen Klima- und Energiezielen einschließlich der dazu ergangenen Rechtsakte manifestiert wurden, gesetzt werden. § 118 Abs. 1 und Abs. 2 sehen vor, dass bei der Planung und Ausführung von Bauwerken die Verwendung der benötigten Energiemenge nach dem Stand der Technik zu begrenzen ist und regeln die Kriterien für die Beurteilung der

benötigten Energiemenge.
Abs. 3 und Abs. 3a bestimmen den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme (vgl. gleichlautende Regelung in der Wiener Bautechnikverordnung 2020, 2019/440/A). Die Verpflichtung zum Einsatz solarer Energieträger oder anderer technischer Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger beim Neubau in den unterschiedlichen Gebäudekategorien wird durch die Abs. 3b und 3e erweitert.
Ölheizungen wurden im Neubau in Österreich bereits per Bundesgesetz verboten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019, 2019/493/A). Durch Abs. 3f soll künftig auch bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle von Gebäuden die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste und flüssige fossile Energieträger nicht zulässig sein.
In den Abs. 4 bis 7 sind Regelungen im Zusammenhang mit der Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten bei Gebäuden, mit der Vorlage von Energieausweisen sowie mit den
Anforderungen an die Wärmedämmung der obersten zugänglichen Geschoßdecke eines Gebäudes enthalten.